22 Technische Daten Abweichungen im bauaufsichtlichen Verfahren Abweichungen von bauaufsicht- lichen Anforderungen, Abweichungen von der LBO oder von SonderbauVO, materielle Abweichung nach § 67 MBO Abweichungen von technischen Baubestimmungen nach § 3, Abs. 3, Satz 3 MBO (z. B. DIN 4102-4; LAR; LüAR), Abweichungen von ETB Abweichung von Verwendbarkeitsnachweisen (Abz oder Abp) nach § 17, Abs. 3, Satz 3 MBO Wesentliche Abweichung Nicht wesentliche Abweichung Zustimmung durch untere Bauaufsichtsbehörde; z. B. im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes, Genehmigungsplanung Abstimmung mit unterer Bauaufsichtsbehörde; (nach MBO 2002 nicht erforderlich); Gleichwertigkeit der Schutzzielerfüllung Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch die oberste Bauaufsichtsbehörde Verantwortung Hersteller bzw. Anwender des Verwendbarkeitsnachweises. Absicherung durch Prüfstellen Konstruktion weicht in nicht wesentlichen Teilen von dem Abp / der Abz ab Schriftliche Erklärung, dass die Abweichung nicht wesentlich ist. + Übereinstimmungserklärung durch den Anwender des Abp / der Abz Brennbarkeit DIN 4102 DIN EN 13501 A nicht brennbar B brennbar A nicht brennbar A, B, C schwer entflammbar D, E normal entflammbar F leicht entflammbar Brandschutzwände nach DIN 4102/4, Tabelle 10.2 Feuerschutzklasse Beplankung je Wandseite (in mm) Steinwolle Max. Wandhöhe (in mm) Schallschutz nach DIN (Rw,� in dB) Nach- weis Dicke (in mm) Rohdichte (kg/m³) F30 12,5 GKF 40 30 DIN 18183, Tabelle 1 DIN 4109 DIN 4102/4, Tabelle 10.2 18 GKF 2x 9,5 GKF F60 2 x 12,5 GKF 40 40 25 GKF F90 15+12,5 GKF 40 40 2 x 12,5 GKF 80 30 25 60 50 40 100 F120 25+12,5 GKF 40 40 3 x 12,5 2 x 18 2 x 15 GKF 80 50 60 100 F180 25+12,5 GKF 80 50 3 x 12,5 60 100 Nach § 22 Abs. 1 MBO bedeutet der Begriff „Abweichung“ die Abweichung eines Bauprodukts / Bauart von einer technischen Regel, einer Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. Weicht ein Bauprodukt oder eine Bauart von einem Verwendbarkeitsnachweis (Norm, Abp, Abz) in nicht wesentlichen Teilen ab, so kann der Anwender des Verwendbarkeitsnachweises die Übereinstimmungserklärung zusammen mit einem schriftlichen Hinweis auf eine „nicht wesentliche Abweichung“ abgeben. Voraussetzung ist, dass die Abweichung von der im Verwendbarkeitsnachweis beschriebenen Konstruktion die Feuerwiderstandsklasse nicht verschlechtert. Abweichungen im bauaufsichtlichen Verfahren Nicht wesentliche Abweichung (oder unwesentliche Abweichungen) Wann ist eine Abweichung nicht wesentlich (unwesentlich)? Der Anwender des Abp / der Abz, also der Trockenbauer als „Hersteller“ der Konstruktion, kann sich beimAbp- / Abz-Inhaber eine schriftliche Erklärung einholen, dass die Abweichung als nicht wesentlich angesehen wird. Im Zweifelsfall kann der Abp- / Abz-Inhaber bei der zuständigen Prüfstelle ein allgemeines oder auch baustellenbezogenes Gutachten einholen, welches dem Anwender des Abp / der Abz als Argumentationsgrundlage für die Erklärung einer „nicht wesentlichen Abweichung“ dient. Eine Klärung mit dem Vertreter der Bauherrschaft ist vor der Ausführung erforderlich! Einteilung nach Normen
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