148 Wände Leitungsdurchführungen allgemein k.A. F30 / F60 / F90 k.A. dB max. k.A. Leitungsdurchführungen innerhalb von Trennwänden Bei der Einführung bzw. beim Austritt von Rohrleitungen durch die Gipskartonbeplankung können die Regeln der Erleichterungen der MLAR / LAR / RbALei angewendet werden. Rohrleitungen innerhalb der Wände bzw. Flurtrennwände nach MLAR sind grundsätzlich mit einer nicht brennbaren Streckendämmung, Schmelzpunkt > 1.000 °C, zu dämmen. Der Durchführungspunkt muss durch eine Aufdoppelung (Mindestdicke) gemäß Brandschutzanforderung erfolgen. Streckendämmungen finden ihre Anwendung als nicht brennbare, isolierende Halbschalen aus Mineralfasern, die ein Einbrennen, Abtropfen, Ausgasen und die Brandweiterleitung durch das Bauteil verhindern. Fugenspachtel s Gesamtmaß „s“ F 30 ≥ 60 mm F 60 ≥ 70 mm F 90 ≥ 80 mm Aufdopplung, außen umlaufend Rohrleitung Streckendämmung GKF Dämmung CW-Profil Schnellbauschraube TN ≤ 625 mm ≤ 625 mm ≤ 625 mm ≥ 100 mm ≥ 100 mm ≥ 100 mm ≥ 100 mm Abstandsregeln Einzeldurchführungen durch Trennwände Hinweis: Da die MLAR keinen verbindlichen Charakter hat, sind alle hier dargestellten Varianten mit dem Planer des Brandschutzkonzeptes abzustimmen.
RkJQdWJsaXNoZXIy NzA4NzA3