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126 Wände Muster-Leitungsanlagen- Richtlinien (MLAR) Alle F30 / F60 / F90 k.A. dB max. k.A. Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinien MLAR) regelt die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken. Nach §40 Absatz 1 MBO dürfen Leitungen durch Brandwände, durch Wände nach §28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, Treppenraumwände, Wände von Räumen nach §32 Absatz 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur dann hindurch geführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies gilt nicht für Wände innerhalb von Wohnungen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderungen der Abschnitte 4.1. und 4.2 der MLAR entsprechen. Grundlagen Die Leitungen sind durch Abschottungen zu führen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben (elektrische Leitungen: Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102-9:5/1990; Rohrleitungen: Feuerwiderstandsklasse R 90 nach DIN 4102-11:12/1985). Der Mindestabstand zwischen zwei Abschottungen ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungen sowie den Einbau- und Montageanleitungen der Hersteller. Erleichterungen Nach MLAR 2005 Abschnitt 4.2 sind unter bestimmten Bedingungen Erleichterungen für die Abschottung von Leitungsanlagen für feuerhemmende Wandkonstruktionen möglich. Erleichterung bedeutet, dass keine spezifischen Brandprüfungen, Übereinstimmungserklärungen und Typenschilder zur Nachweisführung erforderlich sind. Elektrische Leitungen sowie Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (auch mit brennbaren Beschichtungen von bis zu 2 mm) dürfen dann durch feuerhemmende Wände geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und Mineralfaserdämmstoffen (Schmelzpunkt ≥ 1000°C) darf der Abstand zwischen Leitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen. Ausgenommen von diesen Regeln zur Erleichterung sind Leitungsdurchführungen durch: feuerhemmende Wände notwendiger Treppenräume, feuerhemmende Wände von Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen, Ausgängen ins Freie. Risiken bei Nichtbeachtung des Verwendbarkeitsnachweises Für den ausführenden Unternehmer gegenüber dem Bauherren, wenn ohne Verwendbarkeitsnachweis oder entsprechende Kennzeichnung gebaut wird. Er trägt voll verantwortlich die Beweislast über die Produkteigenschaften und die Verwendbarkeit für die entsprechend geplante Anwendung: Er hat eine mangelhafte Leistung erbracht (sowohl im technischen als auch im juristischen Sinne). Er verliert seinen Vergütungsanspruch für die von ihm erbrachte (mangelhafte) Leistung. Der Auftraggeber kann ihm gegenüber die Leistung und die Abnahme verweigern. Es kann ein Bußgeld verhängt werden (Ordnungswidrigkeit). Durchführung von Einzelkabeln Durchführung von „Einzelkabeln“ durch Wände und Schachtwände mit Brandschutzanforderung nach der MLAR. Nebeneinander liegende Kabel oder ein einzelnes Kabel bis 50 mm Breite können als Einzelkabel angesehen werden. Hierbei sind folgende Abstandsregeln zu beachten: Folgende Mindestbauteildicken sind einzuhalten: Bei doppelt beplankten Wänden: F30 ≥ 60 mm F60 ≥ 70 mm F90 ≥ 80 mm (Bei Trockenbauwänden immer erfüllt, da die schlankeste Wand 100 mm hat.) Bei Schachtwänden: F30 100 mm F60 100 mm F90 100 mm (Bei Schachtwänden muss bei Bedarf auf mind. 100 mm aufgedoppelt werden). Für Kabelbündel müssen immer Kabelschotts lt. Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden. ≤ 50 mm ≤ 50 mm ≥ 50 mm

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